Rechtschutzbedürfnis trotz fehlender rechtlicher Möglichkeit zur Verbesserung der Beseitigung einer genehmigten und verwirklichten baulichen Nutzung bei Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes; Widerspruchsbefugnis bei einem Bauvorhaben in 350 Meter Entfernung; Verbesserung einer Abwägungsposition für ein weiteres Planverfahren im Hinblick auf eine genehmigte Nutzung bei praktischem Ausschluss der Aufhebung oder Rücknahme einer Baugenehmigung; Abwehrrecht eines Nachbarn aufgrund eines durch das Baunachbarrecht vermittelten Konkurrenzschutzes trotz wettbewerbsrechtlicher Neutralität des Baunachbarrechts; Konkurrenzschutzinteresse als abwägungsrechtlicher privater Belang; Zulässigkeit einer Umgrenzung eines Plangebietes bei abschnittsweiser Planung unter Ausklammerung wesentlicher Elemente des zur planerischen Konfliktbewältigung Notwendigen; Einstellung von einer geplanten baulichen Nutzung ausgehender Auswirkungen in die planerische Abwägung ohne Berücksichtigung einer potentiellen Wertänderung von Grundstücken
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.10.2009 - Aktenzeichen 1 KN 15/08
DRsp Nr. 2010/5190
Rechtschutzbedürfnis trotz fehlender rechtlicher Möglichkeit zur Verbesserung der Beseitigung einer genehmigten und verwirklichten baulichen Nutzung bei Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes; Widerspruchsbefugnis bei einem Bauvorhaben in 350 Meter Entfernung; Verbesserung einer Abwägungsposition für ein weiteres Planverfahren im Hinblick auf eine genehmigte Nutzung bei praktischem Ausschluss der Aufhebung oder Rücknahme einer Baugenehmigung; Abwehrrecht eines Nachbarn aufgrund eines durch das Baunachbarrecht vermittelten Konkurrenzschutzes trotz wettbewerbsrechtlicher Neutralität des Baunachbarrechts; Konkurrenzschutzinteresse als abwägungsrechtlicher privater Belang; Zulässigkeit einer Umgrenzung eines Plangebietes bei abschnittsweiser Planung unter Ausklammerung wesentlicher Elemente des zur planerischen Konfliktbewältigung Notwendigen; Einstellung von einer geplanten baulichen Nutzung ausgehender Auswirkungen in die planerische Abwägung ohne Berücksichtigung einer potentiellen Wertänderung von Grundstücken
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