OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.10.2009
1 KN 15/08
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 68 Abs. 1; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 214 Abs. 3 S. 1;

Rechtschutzbedürfnis trotz fehlender rechtlicher Möglichkeit zur Verbesserung der Beseitigung einer genehmigten und verwirklichten baulichen Nutzung bei Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes; Widerspruchsbefugnis bei einem Bauvorhaben in 350 Meter Entfernung; Verbesserung einer Abwägungsposition für ein weiteres Planverfahren im Hinblick auf eine genehmigte Nutzung bei praktischem Ausschluss der Aufhebung oder Rücknahme einer Baugenehmigung; Abwehrrecht eines Nachbarn aufgrund eines durch das Baunachbarrecht vermittelten Konkurrenzschutzes trotz wettbewerbsrechtlicher Neutralität des Baunachbarrechts; Konkurrenzschutzinteresse als abwägungsrechtlicher privater Belang; Zulässigkeit einer Umgrenzung eines Plangebietes bei abschnittsweiser Planung unter Ausklammerung wesentlicher Elemente des zur planerischen Konfliktbewältigung Notwendigen; Einstellung von einer geplanten baulichen Nutzung ausgehender Auswirkungen in die planerische Abwägung ohne Berücksichtigung einer potentiellen Wertänderung von Grundstücken

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.10.2009 - Aktenzeichen 1 KN 15/08

DRsp Nr. 2010/5190

Rechtschutzbedürfnis trotz fehlender rechtlicher Möglichkeit zur Verbesserung der Beseitigung einer genehmigten und verwirklichten baulichen Nutzung bei Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes; Widerspruchsbefugnis bei einem Bauvorhaben in 350 Meter Entfernung; Verbesserung einer Abwägungsposition für ein weiteres Planverfahren im Hinblick auf eine genehmigte Nutzung bei praktischem Ausschluss der Aufhebung oder Rücknahme einer Baugenehmigung; Abwehrrecht eines Nachbarn aufgrund eines durch das Baunachbarrecht vermittelten Konkurrenzschutzes trotz wettbewerbsrechtlicher Neutralität des Baunachbarrechts; Konkurrenzschutzinteresse als abwägungsrechtlicher privater Belang; Zulässigkeit einer Umgrenzung eines Plangebietes bei abschnittsweiser Planung unter Ausklammerung wesentlicher Elemente des zur planerischen Konfliktbewältigung Notwendigen; Einstellung von einer geplanten baulichen Nutzung ausgehender Auswirkungen in die planerische Abwägung ohne Berücksichtigung einer potentiellen Wertänderung von Grundstücken