OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.08.2022
21 U 84/21
Normen:
§ 348a ZPO; § 538 ZPO;
Fundstellen:
BauR 2023, 93
MDR 2022, 1436
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 10.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 145/19

Rechtsfolgen der fehlenden Unterschrift eines Kammermitgliedes unter den Übertragungsbeschluss gem. § 348a ZPO

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.08.2022 - Aktenzeichen 21 U 84/21

DRsp Nr. 2022/17945

Rechtsfolgen der fehlenden Unterschrift eines Kammermitgliedes unter den Übertragungsbeschluss gem. § 348a ZPO

Ein in erster Instanz unterlaufener Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufgrund einer fehlenden und nicht mehr nachholbaren Unterschrift unter den Übertragungsbeschluss auf den Einzelrichter nach § 348a ZPO führt nur bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Ausgangsgericht.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 10. November 2021 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin in entsprechender Höhe des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit geleistet hat.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 348a ZPO; § 538 ZPO;

Gründe

I.

Die Klägerin als Bestellerin begehrt von dem Beklagten als Werkunternehmer den Ersatz von Mehrkosten und Schadensersatz nach fünf Teilkündigungen eines zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages.