OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.08.2022
6 U 56/22
Normen:
BGB § 2 Abs. 1 Nr. 3; UWG § 5 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 2 Nr. 1; UWG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
WRP 2023, 85
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 09.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 297/21

Rechtsfolgen des Zeitablaufs bei einer zeitlich beschränkten einstweiligen VerfügungWettbewerbswidrigkeit der Listung eines im Handel noch nicht verfügbaren Arzneimittels in der Datenbank der Clearingstelle der pharmazeutischen Industrie, des Großhandels und der Apotheker

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.08.2022 - Aktenzeichen 6 U 56/22

DRsp Nr. 2023/1039

Rechtsfolgen des Zeitablaufs bei einer zeitlich beschränkten einstweiligen Verfügung Wettbewerbswidrigkeit der Listung eines im Handel noch nicht verfügbaren Arzneimittels in der Datenbank der Clearingstelle der pharmazeutischen Industrie, des Großhandels und der Apotheker

1. Bei einer zeitlich beschränkten einstweiligen Verfügung bewirkt der Zeitablauf weder eine Erledigung noch einen Wegfall der Dringlichkeit, des Rechtsschutzbedürfnisses oder der Wiederholungsgefahr.2. Zur lauterkeitsrechtlichen Haftung des Betreibers eines Medikamenten-Informationssystems, der ein Medikament als "im Vertrieb" listet, obwohl das Medikament aufgrund noch laufenden Patenschutzes erst ca. drei Monate später lieferbar ist

3. Die Listung eines noch unter Patentschutz stehenden, erst in der Zukunft lieferbaren Arzneimittels in der Datenbank der Clearingstelle der pharmazeutischen Industrie, des Großhandels und der Apotheker als „im Vertrieb“ stellt eine Irreführung über wesentliche Merkmale der Ware im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 OWiG dar.

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000 € festgesetzt.

Normenkette:

§ Abs. Nr. ;