OLG Hamm - Urteil vom 30.05.2023
4 U 78/22
Normen:
BGB § 242; BGB § 339; BGB § 315; UWG § 8 Abs. 4 a. F.; UWG § 8c Abs. 2 Nr. 1 n. F.; UWG § 8b; UKlaG § 4;
Fundstellen:
GRUR 2023, 1126
MDR 2023, 1201
WRP 2023, 998
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 25.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 45 O 23/21

Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen UnterlassungsansprüchenRechte des Unterlassungsschuldners gegenüber einem nicht gelisteten Gläubiger der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG

OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2023 - Aktenzeichen 4 U 78/22

DRsp Nr. 2023/7885

Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen Rechte des Unterlassungsschuldners gegenüber einem nicht gelisteten Gläubiger der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG

1. Ist die Befugnis eines Verbandes zur Geltendmachung gesetzlicher Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG mangels Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG entfallen, steht dem Schuldner einer zuvor vertraglich übernommenen Unterlassungs- und Zahlungsverpflichtung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, welches allerdings lediglich ex nunc wirkt (Anschluss an BGH, Urteil vom 26.09.1996 - I ZR 265/95, GRUR 1997, 382 - Altunterwerfung I; Urteil vom 06.07.2000 - I ZR 243/97, GRUR 2001, 85 - Altunterwerfung IV).2. Ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen stellt es dar, wenn in großer Zahl Abmahnungen ausgesprochen werden, ohne dass bei Ausbleiben einer Unterwerfung eine gerichtliche Klärung herbeigeführt wird. Denn dadurch kann sich der Verdacht aufdrängen, die Abmahntätigkeit werde in erster Linie dazu eingesetzt, Ansprüche auf Aufwendungsersatz und ggf. Vertragsstrafenansprüche entstehen zu lassen (hier i. E. bejaht; Anschluss u. a. an BGH, Urteil vom 04.07.2019 - I ZR 149/18, GRUR 2019, 966 - Umwelthilfe; Urteil vom 26.01.2023 - I ZR 111/22, GRUR 2023, 585 - Mitgliederstruktur).

Tenor