OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.2017
I-15 U 34/16
Normen:
UWG § 8 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 18.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 64/15

Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2017 - Aktenzeichen I-15 U 34/16

DRsp Nr. 2018/8254

Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche

Von einem Missbrauch i.S. von § 8 Abs. 4 UWG ist u.a. dann auszugehen, wenn die Abmahntätigkeit des Unterlassungsgläubigers sich verselbständigt, also in keinem vernünftigen Verhältnis zu seiner gewerblichen Tätigkeit steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann. Ein Missbrauch liegt nahe, wenn ein Mitbewerber, obwohl er finanzschwach ist, Abmahnungen in großer Zahl ausspricht. Hat der Unterlassungsgläubiger eine Dachorganisation auf Unterlassung der Verbreitung bestimmter Produkte in Anspruch genommen, so stellt es sich als rechtsmissbräuchlich dar, wenn er anschließend in gleicher Weise sämtliche Zwischenhändler der Dachorganisation abmahnt, da diese aufgrund des Unterlassungstitels gehalten ist, bereits ausgelieferte Produkte zurückzurufen. Im Übrigen stellt sich die Abmahnung von mehr als 200 Gesellschafterinnen der Dachgesellschaft als reine Formelei und damit rechtsmissbräuchlich dar, wenn die gegenüber der Dachgesellschaft ausgesprochene Abmahnung fruchtlos geblieben ist.

Tenor

I. II. III. IV.