OLG Hamm - Urteil vom 05.09.2013
21 U 10/13
Normen:
BGB § 631; BGB § 641 Abs. 1; BGB § 640; VOB/B § 12; VOB/B § 17 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 und 2; VOB/B § 13 Nr. 4 Satz 1; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2;
Fundstellen:
BauR 2014, 149
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 293/12

Rechtsnatur eines Generalübernehmervertrages hinsichtlich des Umbaus und der Sanierung eines Altbaus; Rechte des Unternehmers bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages

OLG Hamm, Urteil vom 05.09.2013 - Aktenzeichen 21 U 10/13

DRsp Nr. 2013/21651

Rechtsnatur eines Generalübernehmervertrages hinsichtlich des Umbaus und der Sanierung eines Altbaus; Rechte des Unternehmers bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages

Bei einem Generalübernehmervertrag betreffend den Umbau und die Sanierung eines Altbaus handelt es sich regelmäßig um einen Werkvertrag. Wird ein solcher Vertrag vorzeitig beendet, steht dem Unternehmer der auf erbrachte Leistungen entfallende Vergütungsanteil unabhängig vom Kündigungsgrund zu (st. Respr., vgl. BGH NZBau 2011, 225 sowie NJW-RR 1990, 1109). Mit der - auch verschuldeten - Kündigung und der Abnahme der bis dahin erbrachten Leistungen werden der Vergütungsanspruch und alle sich aus der vorzeitigen Beendigung ergebenden vergütungsgleichen Ansprüche regelmäßig ohne weiteres fällig (Anschluss an BGH NZBau 2006, 569). Zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. u. a. BGH NJW-RR 2008, 562). Dem Besteller kann auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gem. § 17 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 ein Zurückbehaltungsrecht zumindest an einem Teil des Gewährleistungseinbehalts zustehen, wenn er seine Mängelansprüche vor Fristablauf geltend gemacht hat und es hierdurch zu einer Quasi-Unterbrechung der Verjährung gekommen ist (vgl. Senat, BauR 2009, 1913; Ganten/Jansen/Voit/Kohler, Beck'scher -Kommentar, 3. Aufl. 2013, § Abs. , Rdnr. 15 mwN.).