Zu § 642 BGB Entschädigung aus § 642 BGB nur für den Zeitraum des Annahmeverzugs - auch Wagnis, Gewinn und Allgemeine Geschäftskosten werden entschädigt
BGH, Urt. v. 26.10.2017 -
I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,
Für welchen Zeitraum der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB besteht und ob auch Wagnis, Gewinn und Allgemeine Geschäftskosten entschädigt werden.
II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:
1. Der Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB umfasst nicht die Mehrkosten wie gestiegene Lohn- und Materialkosten, die zwar aufgrund des Annahmeverzuges des Bestellers infolge Unterlassens einer ihm obliegenden Mitwirkungshandlung, aber erst nach dessen Beendigung anfallen, nämlich bei Ausführung der verschobenen Werkleistung.
2. Bei dem Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen Anspruch eigener Art, auf den die Vorschriften zur Berechnung des Schadensersatzes (§§ 249 ff. BGB) nicht anwendbar sind.
3. Die Höhe eines Entschädigungsanspruchs aus § 642 Abs. 2 BGB bestimmt sich nach der Höhe der vereinbarten Vergütung und umfasst auch die in dieser Vergütung enthaltenen Anteile für Wagnis, Gewinn und Allgemeine Geschäftskosten.
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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