OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.11.2022
11 U 110/18 (Kart)
Normen:
§ 46 Abs 1 EnWG; § 33 GWB; § 19 Abs 2 GWB;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 02.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 120/18

Rechtsstellung eines Energieversorgungsunternehmens hinsichtlich des Abschlusses eines Wegenutzungsvertrags für eine öffentliche Straße querenden Niederspannungsleitungen zur Versorgung einer Wohnungsanlage

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.11.2022 - Aktenzeichen 11 U 110/18 (Kart)

DRsp Nr. 2023/1742

Rechtsstellung eines Energieversorgungsunternehmens hinsichtlich des Abschlusses eines Wegenutzungsvertrags für eine öffentliche Straße querenden Niederspannungsleitungen zur Versorgung einer Wohnungsanlage

1. Wenn ein Energieversorgungsunternehmen, das keine Kundenanlage, sondern ein Energieversorgungsnetz betreibt, eine Umspannanlage errichtet hat, an die Niederspannungsleitungen mit Weiterverzweigungen zur Versorgung einer aus mehreren Einzelbauten und insgesamt über 250 Wohneinheiten bestehenden größeren Wohnlage angeschlossen sind, so können die eine öffentliche Straße querenden Niederspannungsleitungen nicht als „Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern" i.S.d. § 46 Abs. 1 S. 1 EnWG angesehen werden und dementsprechend auch keinen Anspruch auf Abschluss eines einfachen Wegenutzungsvertrags mit der Gemeinde begründen.2. Die Wertungen in §§ 1, 46 Abs. 1, Abs. 2 EnWG sind bei der Prüfung einer vermeintlichen Behinderung oder Diskriminierung gem. § 19 Abs. 2 GWB zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden -

1. Zivilkammer - vom 2.10.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette: