OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.12.2016
7 B 1344/16
Normen:
BauGB § 2 Abs. 2 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 L 2657/16

Rechtswidriges Stattgeben hinsichtlich eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2016 - Aktenzeichen 7 B 1344/16

DRsp Nr. 2016/19583

Rechtswidriges Stattgeben hinsichtlich eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung

Im Zusammenhang mit der Genehmigung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs ist es für die Annahme eines aus § 2 Abs. 2 BauGB abgeleiteten Abwehranspruchs der Nachbargemeinde gegen die Baugenehmigung erforderlich, dass im Einzelfall ein interkommunaler Abstimmungsbedarf festgestellt werden kann, weil unmittelbare städtebauliche Auswirkungen gewichtiger Art auf die jeweilige Nachbargemeinde zu besorgen sind.

Tenor

Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.11.2016 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beim Verwaltungsgericht Köln 23 K 9950/16 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23.8.2016 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 2 Abs. 2 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2;

Gründe