OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.07.2016
11 A 2652/15
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; StrWG NRW § 19a Abs. 1 S. 1; FStrG § 8 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 2835/15

Rechtswirksamkeit der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Landesstraßen (SonGebVO); Vorgabe eines in seinem Umfang sachentsprechenden Gebührenrahmens für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.07.2016 - Aktenzeichen 11 A 2652/15

DRsp Nr. 2016/12015

Rechtswirksamkeit der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Landesstraßen (SonGebVO); Vorgabe eines in seinem Umfang sachentsprechenden Gebührenrahmens für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren

Eine Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Landesstraßen ist rechtmäßig, denn die Zufahrt zu einer Landesstraße außerhalb einer Ortsdurchfahrt geht über den Gemeingebrauch hinaus. Es ist auch in Ordnung, dass als Parameter für die Berechnung der Sondernutzungsgebühr die "zulässige Geschwindigkeit" verwendet wird, denn diese hat eine Indizwirkung für die Beurteilung ihrer Verkehrsfunktion und damit kann die Sondernutzungsgebühr nach dem Grad der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs berechnet werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 5.160,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; StrWG NRW § 19a Abs. 1 S. 1; FStrG § 8 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.