Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.10.2016 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Restzahlung wegen der Lieferung zweier Blockheizkraftwerke und einer Biogasfackel; die Beklagte rechnet hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen auf.
1. 2.
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