OLG Hamm - Urteil vom 16.06.2022
24 U 178/15
Normen:
BGB § 631 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 91
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 166/13

Restvergütungsansprüche wegen der Lieferung zweier Blockheizkraftwerke und einer Biogasfackel, da die Auftragnehmerin die geschuldete Leistung vollständig und mangelfrei erbracht hat

OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2022 - Aktenzeichen 24 U 178/15

DRsp Nr. 2022/15556

Restvergütungsansprüche wegen der Lieferung zweier Blockheizkraftwerke und einer Biogasfackel, da die Auftragnehmerin die geschuldete Leistung vollständig und mangelfrei erbracht hat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.10.2016 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Restzahlung wegen der Lieferung zweier Blockheizkraftwerke und einer Biogasfackel; die Beklagte rechnet hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen auf.

1. 2.