OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.12.2017
11 A 2535/14
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; StrWG NRW § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b); StrWG NRW § 14; StrWG NRW § 14a; StrWG NRW § 18; StrWG NRW § 21; StrWG NRW § 23;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 6888/13

Rücknahme einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Pollern auf einer öffentlichen Straße durch eine Privatperson; Nutzung öffentlicher Straßen im Rahmen von drei unterschiedlichen Nutzungsformen; Behördliche Ermessensausübung bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 11 A 2535/14

DRsp Nr. 2018/590

Rücknahme einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Pollern auf einer öffentlichen Straße durch eine Privatperson; Nutzung öffentlicher Straßen im Rahmen von drei unterschiedlichen Nutzungsformen; Behördliche Ermessensausübung bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis

Eine Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Pollern ist rechtswidrig, wenn grundsätzlich erforderliche Angaben hinsichtlich des genauen Standortes der Sperrpfosten fehlen und die Behörde darüber hinaus ihr Ermessen bezüglich der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; StrWG NRW § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b); StrWG NRW § 14; StrWG NRW § 14a; StrWG NRW § 18; StrWG NRW § 21; StrWG NRW § 23;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.