VGH Hessen - Beschluss vom 10.07.2009
4 B 426/09
Normen:
BauGB § 15; BauGB § 17; BauGB § 36 Abs. 2; GG Art. 28 Abs. 2; HBO § 57 Abs. 2; HBO § 66 Abs. 2; HVwVfG § 48;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 170
BauR 2009, 1626 (LS)
BauR 2010, 743
DVBl 2009, 1124 (LS)
DVBl 2009, 1124
DÖV 2009, 824 (LS)
DÖV 2009, 824
NVwZ-RR 2009, 790
ZfBR 2010, 76
ZfBR 2010, 77
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 1256/08

Rücknahme eines fiktiven Bauvorbescheids: Einvernehmen der Gemeinde; fiktiver Bauvorbescheid; Planungshoheit; Rücknahme; Veränderungssperre; Zurückstellung

VGH Hessen, Beschluss vom 10.07.2009 - Aktenzeichen 4 B 426/09

DRsp Nr. 2009/16622

Rücknahme eines fiktiven Bauvorbescheids: Einvernehmen der Gemeinde; fiktiver Bauvorbescheid; Planungshoheit; Rücknahme; Veränderungssperre; Zurückstellung

1) Eine Zurückstellung gemäß § 15 BauGB trifft zur materiell-rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens keine Regelung, sondern schafft nur in formeller Hinsicht die Grundlage dafür, ein anhängiges bauaufsichtliches Verfahren auszusetzen. 2) Über seine formelle Funktion hinaus hat § 15 BauGB die Funktion, eine materielle Rechtsposition der Gemeinde, nämlich deren durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Planungshoheit, zu sichern. 3) Ein entgegen einer Zurückstellung erteilter Bauvorbescheid ist rechtswidrig. Dies gilt auch für den Fall eines (nach § 66 Abs. 2 i. V. m. § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO) fiktiv erteilten Bauvorbescheids. 4) Die Bauaufsichtsbehörde kann im Rahmen ihres Ermessens einen trotz eines Zurückstellungsantrags der Gemeinde fiktiv erteilten Bauvorbescheid zurücknehmen.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. Februar 2009 - 2 L 1256/08.KS - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 15; BauGB § 17; BauGB § 36 Abs. ;