Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. November 2017 - A
Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, den er auf den Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs (§
Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht - offenkundig aus Versehen - mit der Ladung die ihm zu Verfügung stehenden Erkenntnismittel zum Herkunftsland Gambia zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, obwohl sich die angefochtene Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des Dublin-Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.05.2017 auf Italien bezieht.
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