VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.12.2017
A 4 S 2775/17
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 7296/17

Rügepflicht bei Einführung einer falschen Erkenntnismittelliste im Asylprozess

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.12.2017 - Aktenzeichen A 4 S 2775/17

DRsp Nr. 2018/1895

Rügepflicht bei Einführung einer falschen Erkenntnismittelliste im Asylprozess

Zur Rügepflicht bei Einführung einer falschen Erkenntnismittelliste im Asylprozess.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. November 2017 - A 2 K 7296/17 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, den er auf den Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg.

Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht - offenkundig aus Versehen - mit der Ladung die ihm zu Verfügung stehenden Erkenntnismittel zum Herkunftsland Gambia zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, obwohl sich die angefochtene Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des Dublin-Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.05.2017 auf Italien bezieht.