OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.11.2017
6 U 121/17
Normen:
ZPO § 91a;
Fundstellen:
WRP 2018, 361
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 116/16

Sachlicher Umfang eines UnterlassungstitelsRechtsschutzbedürfnis für eine neue Unterlassungsverfügung wegen einer abgewandelten VerletzungsformKostenentscheidung nach Erledigungserklärung des Klägers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.11.2017 - Aktenzeichen 6 U 121/17

DRsp Nr. 2017/17420

Sachlicher Umfang eines Unterlassungstitels Rechtsschutzbedürfnis für eine neue Unterlassungsverfügung wegen einer abgewandelten Verletzungsform Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung des Klägers

1. Hat der Schuldner eines gegen eine konkrete Verletzungsform gerichteten Unterlassungstitels durch eine abgewandelte Form gegen den Kern dieses Verbots verstoßen, hat der Gläubiger ein Rechtsschutzbedürfnis für eine weitere gegen die abgewandelte Form gerichtet Unterlassungsverfügung, solange der Schuldner eine Titelverletzung in Abrede stellt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung). Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt jedoch, wenn in einem wegen des neuen Verstoßes eingeleiteten Vollstreckungsverfahren die Verletzung des bereits bestehenden Titels rechtskräftig festgestellt wird.2. Hat der Kläger den Rechtsstreit nicht sogleich nach Eintritt der Erledigung, sondern später für erledigt erklärt und dadurch weitere Kosten verursacht, entspricht es nicht der Billigkeit, ihn deswegen mit einem Teil der Kosten zu belasten, wenn die Frage der Erledigung nicht zweifelsfrei erschien und der Kläger rechtzeitig um einen Hinweis dazu gebeten hat, ob nach Auffassung des Gerichts eine Erledigung eingetreten sei.

Tenor

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung werden der Antragsgegnerin die Kosten des Eilverfahrens auferlegt.

Normenkette: