SchlHOLG - Beschluss vom 10.01.2017
2 Ws 441/16 (165/16)
Normen:
StPO § 110; KV-GKG Nr. 9005;

Sachverständigengutachten; Auslagen; Auswertung von Datenträgern

SchlHOLG, Beschluss vom 10.01.2017 - Aktenzeichen 2 Ws 441/16 (165/16)

DRsp Nr. 2017/2585

Sachverständigengutachten; Auslagen; Auswertung von Datenträgern

Die Kosten der Auswertung beschlagnahmter Datenträger durch einen externen Dienstleister können nicht als Auslagen für ein Sachverständigengutachtem im Sinne des KV-GKG Nr. 9005 angesetzt werden, wenn dieses Gutachten nur eine technische Dienstleistung zur Erleichterung der Durchsicht des Datenbestandes im Ermittlungsverfahren darstellt. Orientierungssätze: Auswertung von Datenträgern nicht in jedem Falle als Sachverständigengutachten abrechenbar

Tenor

Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Normenkette:

StPO § 110; KV-GKG Nr. 9005;

Gründe

I.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts E vom 18. August 2014 - 51 Ds xxx Js xxx/11 (xx/13) - war der seinerzeitige Angeklagte wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden, welche zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Angeklagte hatte weiter die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.