Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
I.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts E vom 18. August 2014 - 51 Ds xxx Js xxx/11 (xx/13) - war der seinerzeitige Angeklagte wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden, welche zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Angeklagte hatte weiter die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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