OVG Sachsen - Beschluss vom 05.10.2009
1 B 292/09
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; SächsBO § 18 Abs. 2; ; SächsBO § 18 Abs. 3; SächsBO § 70; SächsBO § 80;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 09.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 1688/08

Schallschutzrechtliche Vorgaben als Inhalt der Baugenehmigung aufgrund der Bezugnahme auf solche Vorschriften im Bauantrag; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs trotz voraussichtlicher Rechtmäßigkeit einer behördlichen Anordnung

OVG Sachsen, Beschluss vom 05.10.2009 - Aktenzeichen 1 B 292/09

DRsp Nr. 2009/25368

Schallschutzrechtliche Vorgaben als Inhalt der Baugenehmigung aufgrund der Bezugnahme auf solche Vorschriften im Bauantrag; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs trotz voraussichtlicher Rechtmäßigkeit einer behördlichen Anordnung

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. März 2009 - 4 L 1688/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; SächsBO § 18 Abs. 2; ; SächsBO § 18 Abs. 3; SächsBO § 70; SächsBO § 80;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Beschwerdefrist dargelegten Beschwerdegründe, die gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen sind, bieten keine Veranlassung, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.