SchlHOLG - 28.02.1991 (11 U 208/89) - DRsp Nr. 1996/17867
SchlHOLG, vom 28.02.1991 - Aktenzeichen 11 U 208/89
DRsp Nr. 1996/17867
Die Gemeinde hat keine Prüfpflicht für das gesamte Gemeindegebiet. Vielmehr muß ein konkreter Anlaß vorliegen. Der Bauleitplanung obliegt es nicht, den zukünftigen Eigentümer davor zu schützen, daß in die Hausgründung höhere Kosten als erwartet eingestellt werden müssen. Die Gemeinde schafft mit der Ausweisung von Baugelände grundsätzlich nicht einen Vertrauenstatbestand, daß der Baugrund geologisch uneingeschränkt geeignet ist.