Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 9. Februar 2009 - 3 L 446/08 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 8. Mai 2008 wird wiederhergestellt und gegen Ziffer 3 und 4 des Bescheides vom 8. Mai 2008 angeordnet. Im Übrigen werden die Vollziehung der Ersatzvornahme und die des Kostenbescheides vom 9. September 2008 vorläufig aufgehoben.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.350,- € festgesetzt.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Aus den von ihr vorgetragenen Gründen (§
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