OVG Sachsen - Beschluss vom 09.06.2009
1 B 268/09
Normen:
SächsBO § 3; SächsBO § 58 Abs. 2; SächsPolG § 4; SächsPolG § 5;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 09.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 446/08

Sicherungsanordnung; Eigentumsverzicht; Zustandshaftung; Verhaltenshaftung

OVG Sachsen, Beschluss vom 09.06.2009 - Aktenzeichen 1 B 268/09

DRsp Nr. 2009/14859

Sicherungsanordnung; Eigentumsverzicht; Zustandshaftung; Verhaltenshaftung

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 9. Februar 2009 - 3 L 446/08 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 8. Mai 2008 wird wiederhergestellt und gegen Ziffer 3 und 4 des Bescheides vom 8. Mai 2008 angeordnet. Im Übrigen werden die Vollziehung der Ersatzvornahme und die des Kostenbescheides vom 9. September 2008 vorläufig aufgehoben.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.350,- € festgesetzt.

Normenkette:

SächsBO § 3; SächsBO § 58 Abs. 2; SächsPolG § 4; SächsPolG § 5;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Aus den von ihr vorgetragenen Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, ihrem Widerspruch entgegen Ziffer 2 des Bescheides vom 8.5.2008 sowie entgegen § 11 SächsVwVG (Ziffern 3 und 4 des Bescheides vom 8.5.2008) aufschiebende Wirkung beizumessen.