BGH - Urteil vom 06.12.1990
VII ZR 334/89
Normen:
BGB § 138, § 398 ;
Fundstellen:
BB 1991, 296
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Globalzession 2
BauR 1991, 222
DRsp I(128)190d
EWiR § 138 BGB 2/91, 227
JurBüro 1991, 784
KTS 1991, 261 (Ls)
LM § 38 [Bd] BGB Nr. 63
MDR 1991, 627
NJW-RR 1991, 625
WM 1991, 276
ZIP 1991, 152
ZfBR 1991, 99
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Mainz,

Sittenwidrigkeit einer Globalzession

BGH, Urteil vom 06.12.1990 - Aktenzeichen VII ZR 334/89

DRsp Nr. 1992/883

Sittenwidrigkeit einer Globalzession

»Zur Sittenwidrigkeit einer Globalzession wegen fehlender Vorkehrungen gegen Übersicherung (im Anschluß an BGHZ 109, 240 und Senatsurteil vom 26. April 1990 - VII ZR 39/89 = BauR 1990, 478 = ZfBR 1990, 223 = WM 1990, 1326).«

Normenkette:

BGB § 138, § 398 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Volksbank, verlangt von den Beklagten aus abgetretenem Recht die Bezahlung von restlichem Werklohn. Der Abtretung liegt eine formularmäßige Globalzession zugrunde, die eine objektive Deckungsgrenze nicht aufweist. Die Forderung beruht auf Werkleistungen, die der Zedent der Klägerin im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen für ein Anwesen der Beklagten erbracht hat.

Den von der Klägerin errechneten restlichen Werklohnanspruch von 167.838,35 DM zuzüglich Zinsen hat das Landgericht in Höhe von 146.837,45 DM zuzüglich Zinsen für berechtigt gehalten. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Erfolglos war auch in beiden Instanzen die Widerklage der Beklagten. Der Senat hat die Revision der Beklagten nur teilweise angenommen, nämlich soweit die Beklagten auf Klage zur Zahlung verurteilt worden sind. Insoweit verfolgen die Beklagten in der Revisionsinstanz ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

1. Das Berufungsgericht hält die Globalzession für wirksam. Sie sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht sittenwidrig.