Die Klägerin, eine Volksbank, verlangt von den Beklagten aus abgetretenem Recht die Bezahlung von restlichem Werklohn. Der Abtretung liegt eine formularmäßige Globalzession zugrunde, die eine objektive Deckungsgrenze nicht aufweist. Die Forderung beruht auf Werkleistungen, die der Zedent der Klägerin im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen für ein Anwesen der Beklagten erbracht hat.
Den von der Klägerin errechneten restlichen Werklohnanspruch von 167.838,35 DM zuzüglich Zinsen hat das Landgericht in Höhe von 146.837,45 DM zuzüglich Zinsen für berechtigt gehalten. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Erfolglos war auch in beiden Instanzen die Widerklage der Beklagten. Der Senat hat die Revision der Beklagten nur teilweise angenommen, nämlich soweit die Beklagten auf Klage zur Zahlung verurteilt worden sind. Insoweit verfolgen die Beklagten in der Revisionsinstanz ihren Klagabweisungsantrag weiter.
1. Das Berufungsgericht hält die Globalzession für wirksam. Sie sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht sittenwidrig.
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