KG - Beschluss vom 10.05.2022
Verg 2/21
Normen:
VgV § 46 Abs. 3; VgV § 57 Abs. 1 S. 1; GWB § 97 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VK Berlin, vom 28.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen VK-B1-63/20

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerAusschreibung mit europaweiter Bekanntmachung von Sicherheitsdienstleistungen für Flüchtlingsunterkünfte im offenen VerfahrenAnforderung von EignungsnachweisenNachweis einer beruflichen Mindestqualifikation eines Objektleiters und seines Stellvertreters

KG, Beschluss vom 10.05.2022 - Aktenzeichen Verg 2/21

DRsp Nr. 2022/13628

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Ausschreibung mit europaweiter Bekanntmachung von Sicherheitsdienstleistungen für Flüchtlingsunterkünfte im offenen Verfahren Anforderung von Eignungsnachweisen Nachweis einer beruflichen Mindestqualifikation eines Objektleiters und seines Stellvertreters

Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen vom 12. August 2021 gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Berlin, 1. Beschlussabteilung, vom 28. Juli 2021 - VK-B1-63/20 - wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Beigeladenen auf Einsicht in die Vergabeakten wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren haben die Beigeladene und der Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Streitwert wird auf 125.174,74 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VgV § 46 Abs. 3; VgV § 57 Abs. 1 S. 1; GWB § 97 Abs. 6;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner schrieb mit europaweiter Bekanntmachung vom .. September .. Sicherheitsdienstleistungen für Flüchtlingsunterkünfte im offenen Verfahren in sieben Losen aus.

In Ziffer III.1.3.) war zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit unter der dortigen Ziffer 2 Folgendes festgehalten: