KG - Beschluss vom 25.04.2022
Verg 1/22
Normen:
GWB § 135 Abs. 1; GWB § 178 S. 3; VgV § 17 Abs. 5; VgV § 14 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VK Berlin, vom 18.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen VK-B1-52/21

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerInterimsvergabe für den Betrieb von Corona-TestzentrenErledigung eines VergabeverfahrensFeststellung der Rechtswidrigkeit eines VertragsabschlussesFehlende Einholung von Vergleichsangeboten

KG, Beschluss vom 25.04.2022 - Aktenzeichen Verg 1/22

DRsp Nr. 2022/13403

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Interimsvergabe für den Betrieb von Corona-Testzentren Erledigung eines Vergabeverfahrens Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Vertragsabschlusses Fehlende Einholung von Vergleichsangeboten

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 1. Februar 2022 gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Berlin, 1. Beschlussabteilung, vom 18. Januar 2022 - VK-B1-52/21 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich Ziffer 1 dieses Beschlusses erledigt hat. Sein Antrag, die Beschlüsse der Vergabekammer vom 20. und 23. Dezember 2021 aufzuheben, wird als unzulässig verworfen.

Es wird festgestellt, dass die Direktvergabe des am 25. November 2021 zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen geschlossenen Vertrages "Interimsvergabe Einrichtung und Betrieb von stationären Testzentren mit flankierenden Dienstleistungen" (Dezember 2021), angezeigt durch eine Bekanntmachung vergebener Aufträge im EU-ABl. 2021/S 233-614456 vom 26. November 2021, rechtswidrig gewesen ist und die Antragstellerin durch die Direktvergabe in ihren Rechten verletzt ist.

Der Antragsgegner hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu tragen; eine Kostenerstattung findet im Übrigen nicht statt.

Der Streitwert wird auf 167.000 Euro festgesetzt.

Normenkette: