KG - Beschluss vom 25.04.2022
Verg 2/22
Normen:
GWB § 179 S. 3; GWB § 97 Abs. 6; VgV § 97 Abs. 6; GWB § 122 Abs. 4 S. 2; VgV § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VK Berlin, vom 18.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen VK-B1-43/21

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerInterimsvergabe für Einrichtung und Betrieb von stationären Corona-Testzentren mit flankierenden DienstleistungenNichterfüllung von Eignungskriterien

KG, Beschluss vom 25.04.2022 - Aktenzeichen Verg 2/22

DRsp Nr. 2022/13629

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Interimsvergabe für Einrichtung und Betrieb von stationären Corona-Testzentren mit flankierenden Dienstleistungen Nichterfüllung von Eignungskriterien

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 1. Februar 2022 gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Berlin, 1. Beschlussabteilung, vom 18. Januar 2022 - VK-B1-43/21 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich Ziffer 1 dieses Beschlusses erledigt hat.

Es wird festgestellt,

1. dass die Antragstellerin durch den Ausschluss ihres Angebotes in den Losen 1 und 2 des Vergabeverfahrens in ihren Rechten verletzt wurde,

2. dass der am 25. November 2021 zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen geschlossene Vertrag "Interimsvergabe Einrichtung und Betrieb von stationären Testzentren mit flankierenden Dienstleistungen" (für Dezember 2021), angezeigt durch eine Bekanntmachung vergebener Aufträge im EU-ABl. 2021/S 233-614456 vom 26. November 2021, unter Missachtung des Vergaberechts zustande gekommen ist und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist,