VK Schleswig-Holstein, vom 24.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen SH 01/22
Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerReichweite einer RügeobliegenheitEntscheidungsmöglichkeiten eines Vergabesenats
SchlHOLG, Beschluss vom 19.09.2022 - Aktenzeichen 54 Verg 3/22
DRsp Nr. 2022/14791
Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerReichweite einer RügeobliegenheitEntscheidungsmöglichkeiten eines Vergabesenats
1. Die Rügeobliegenheit des § 160 Abs. 3GWB ist nicht isoliert, sondern im Rahmen einer Gesamtschau im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis nach § 160 Abs. 2GWB, die eine Verletzung in Rechten des Antragstellers durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften im Sinne des § 97 Abs. 6GWB erfordert, zu betrachten. Eine Rügeobliegenheit besteht daher nur bei Verstößen gegen Vergabevorschriften, aus denen eine Verschlechterung der Zuschlagschance des Antragstellers resultieren kann.2. Innerhalb des sich aus der Beschwerdeschrift ergebenden Rahmens hat der Vergabesenat nach § 178GWB dieselben Entscheidungsmöglichkeiten wie die Vergabekammer, auch wenn eine ausdrückliche Verweisung in § 178GWB auf § 168 Abs. 1 Satz 2 GWB fehlt. Der Senat ergreift - im Rahmen der erhobenen Rüge(n), aber ohne Bindung an die Anträge - die Maßnahmen, die er für geboten hält, um eine Rechtsverletzung des Antragstellers zu beseitigen und ein rechtskonformes Vorgehen des öffentlichen Auftraggebers sicherzustellen.
Tenor
1)
Der Beschluss der Vergabekammer Schleswig-Holstein vom 24. Mai 2022, Az. VK-SH 01/22, wird aufgehoben.
2) 3) 4) 5)
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