SchlHOLG - Beschluss vom 19.09.2022
54 Verg 3/22
Normen:
GWB § 160 Abs. 3; GWB § 160 Abs. 2; GWB § 97 Abs. 6; GWB § 178; GWB § 168 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VK Schleswig-Holstein, vom 24.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen SH 01/22

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerReichweite einer RügeobliegenheitEntscheidungsmöglichkeiten eines Vergabesenats

SchlHOLG, Beschluss vom 19.09.2022 - Aktenzeichen 54 Verg 3/22

DRsp Nr. 2022/14791

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Reichweite einer Rügeobliegenheit Entscheidungsmöglichkeiten eines Vergabesenats

1. Die Rügeobliegenheit des § 160 Abs. 3 GWB ist nicht isoliert, sondern im Rahmen einer Gesamtschau im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis nach § 160 Abs. 2 GWB, die eine Verletzung in Rechten des Antragstellers durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften im Sinne des § 97 Abs. 6 GWB erfordert, zu betrachten. Eine Rügeobliegenheit besteht daher nur bei Verstößen gegen Vergabevorschriften, aus denen eine Verschlechterung der Zuschlagschance des Antragstellers resultieren kann.2. Innerhalb des sich aus der Beschwerdeschrift ergebenden Rahmens hat der Vergabesenat nach § 178 GWB dieselben Entscheidungsmöglichkeiten wie die Vergabekammer, auch wenn eine ausdrückliche Verweisung in § 178 GWB auf § 168 Abs. 1 Satz 2 GWB fehlt. Der Senat ergreift - im Rahmen der erhobenen Rüge(n), aber ohne Bindung an die Anträge - die Maßnahmen, die er für geboten hält, um eine Rechtsverletzung des Antragstellers zu beseitigen und ein rechtskonformes Vorgehen des öffentlichen Auftraggebers sicherzustellen.

Tenor

1)

Der Beschluss der Vergabekammer Schleswig-Holstein vom 24. Mai 2022, Az. VK-SH 01/22, wird aufgehoben.

2) 3) 4) 5)