KG - Beschluss vom 09.03.2022
Verg 3/18
Normen:
GWB a.F. § 128 Abs. 3 S. 5;
Vorinstanzen:
VK Berlin, vom 19.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VK-B2-27/17

Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung einer VergabekammerKartellvergaberechtliches Vergabeverfahren in Form eines Teilnahmewettbewerbs mit anschließendem Verhandlungsverfahren mit europaweiter AusschreibungErledigung eines Nachprüfungsverfahrens in der Hauptsache durch AntragsrücknahmeKostenentscheidung nach billigem Ermessen

KG, Beschluss vom 09.03.2022 - Aktenzeichen Verg 3/18

DRsp Nr. 2022/13404

Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung einer Vergabekammer Kartellvergaberechtliches Vergabeverfahren in Form eines Teilnahmewettbewerbs mit anschließendem Verhandlungsverfahren mit europaweiter Ausschreibung Erledigung eines Nachprüfungsverfahrens in der Hauptsache durch Antragsrücknahme Kostenentscheidung nach billigem Ermessen

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) wird der Beschluss der Vergabekammer des Landes Berlin, 2. Beschlussabteilung, vom 19. Februar 2018 - VK-B2-27/17 - dahin abgeändert, dass die Verfahrensgebühr auf 6.900 Euro festgesetzt wird, und klargestellt, dass die Antragsgegnerin zu 1) die Verfahrensgebühr, von deren Zahlung der Antragsgegner zu 2) befreit ist, zur Hälfte zu tragen hat. Im Übrigen werden die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 2) als unzulässig verworfen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin haben die Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.025 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GWB a.F. § 128 Abs. 3 S. 5;

Gründe:

A.