KG - Beschluss vom 08.08.2022
21 W 11/22
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1 und S. 3; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 289/09

Sofortige Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungWert einer BürgschaftsforderungErhöhung eines Streitwerts wegen geltend gemachter Gewährleistungsansprüche

KG, Beschluss vom 08.08.2022 - Aktenzeichen 21 W 11/22

DRsp Nr. 2022/17147

Sofortige Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Wert einer Bürgschaftsforderung Erhöhung eines Streitwerts wegen geltend gemachter Gewährleistungsansprüche

Die sofortige Beschwerde des Beklagtenvertreters vom 23.03.2022 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin, 23 O 289/09, vom 04.03.2022 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1 und S. 3; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

1.

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, § 68 Abs. 1 S. 1 und 3 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG. Sie ist jedoch nicht begründet.

2.

Im vorliegenden Fall ist der Streitwert der Herausgabeklage zunächst mit dem Wert der Bürgschaftsforderung in Höhe von € 72.000 anzusetzen, weil der Schuldner eine Inanspruchnahme der Bürgin seitens der Beklagten verhindern möchte (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.1993, IX ZR 104/93, NJW-RR 1994, 758, beck-online). In der Klageschrift führt die Klägerin aus, dass die XXX GmbH als Vertreterin der Beklagten angekündigt habe, die Bürgin nach Ablauf der Frist für die Beseitigung aus Sicht der Klägerin zu Unrecht gerügter Mängel in Anspruch zu nehmen.