Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17. September 2009, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Rahmen des A um die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Auskünften für die Zeit von Oktober 2007 bis März 2009.
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