OLG Karlsruhe - Urteil vom 12.10.2022
6 U 309/21
Normen:
UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1; UWG a.F. § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 8b; UWG § 15a Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 1; ZPO § 261 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZG 2023, 425
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 06.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 93/21

Staatsferne der Presse bei privaten RechtssubjektenGebot der Staatsferne der Presse für privatwirtschaftliche Unternehmen bei Beherrschung durch die öffentliche HandAbstrakte Möglichkeit der presserechtlichen Einflussnahme einer Sparkasse als Minderheitsgesellschafterin auf ein privates UnternehmenAnwendung des Presserechts hinsichtlich einer Regional-App

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.10.2022 - Aktenzeichen 6 U 309/21

DRsp Nr. 2023/3112

Staatsferne der Presse bei privaten Rechtssubjekten Gebot der Staatsferne der Presse für privatwirtschaftliche Unternehmen bei Beherrschung durch die öffentliche Hand Abstrakte Möglichkeit der presserechtlichen Einflussnahme einer Sparkasse als Minderheitsgesellschafterin auf ein privates Unternehmen Anwendung des Presserechts hinsichtlich einer Regional-App

1. Private Rechtssubjekte sind nur dann Adressaten des grundrechtlichen Gebots der Staatsferne der Presse, wenn sie von Hoheitsträgern beherrscht werden.2. Bei der Zurechnung eines privatwirtschaftlichen Unternehmens zur öffentlichen Hand ist nicht auf "mittelbaren" oder "subtilen" oder "wettbewerblich erhebliche"n Einfluss des Staates abzustellen, sondern (nur) auf die Beherrschung durch die öffentliche Hand.3. Zur (vorliegend nicht erreichten) richterlichen Überzeugungsbildung in einem Einzelfall, ob die abstrakte Möglichkeit einer beständigen und umfassenden gesellschaftsrechtlich vermittelten Einflussnahme einer Sparkasse als Minderheitsgesellschafterin auf den Betreiber einer Regional-App besteht.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 06.10.2021, Az. 14 O 93/21, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last.

3. 4.