OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.06.2017
8 C 10068/17.OVG
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 11; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 1a Abs. 3 S. 2-4; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 20; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 6 Abs. 1; BNatSchG § 14;
Fundstellen:
ZfBR 2017, 808

Städtebauliche Erforderlichkeit der Festsetzung eines Mischgebiets i.R.d. Bebauungsplans Gewerbegebiet an der L 407, 1. Änderung; Berücksichtigung der Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen Planung bei der Aufstellung der Bauleitpläne i.R.d. Abwägung

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.06.2017 - Aktenzeichen 8 C 10068/17.OVG

DRsp Nr. 2017/8856

Städtebauliche Erforderlichkeit der Festsetzung eines Mischgebiets i.R.d. Bebauungsplans "Gewerbegebiet an der L 407, 1. Änderung"; Berücksichtigung der Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen Planung bei der Aufstellung der Bauleitpläne i.R.d. Abwägung

1. Das Rechtsstaatsgebot verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen. Deshalb muss mit der Ausfertigung die Satzung als Originalurkunde hergestellt und zugleich beglaubigt werden, dass die Satzung, so wie sie vorliegt, vom Gemeinderat beschlossen worden is. Daran fehlt es, wenn die als Satzung beschlossenen textlichen Festsetzungen als normativer Bestandteil des Bebauungsplans erst nach dem Satzungsbeschluss geändert werden und die Ausfertigung der geänderten Fassung ohne erneuten Satzungsbeschluss vorgenommen wird.