OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.10.2009
7 D 106/08.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 2; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24, 26; BauGB § 13a Abs. 1 S. 1; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3; BauNVO § 4 Abs. 3;

Städtebauliche Rechtfertigung bei Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes trotz bestehender Lärmbelästigung und eines zu erwartenden Überschreitens der Orientierungswerte; Abwägung im Hinblick auf die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse und Arbeitsverhältnisse bei Überschreiten der Orientierungswerte um fünf Dezibel; Gewährleistung notwendigen Schallschutzes im Rauminnern ohne zusätzliche Maßnahmen passiven Schallschutzes bei Verwendung von den Anforderungen der Energieeinsparverordnung entsprechenden Außenbauteilen; Gewährleistung des Schalldämmmaßes bei gekippten Fenstern; Aktiver Schallschutz in Form von Wällen oder Wänden trotz Herbeiführens einer Ghetto-Situation; Abwägungsfehler bei Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes zur Vermeidung einer größeren Diskrepanz zwischen für Wohngebiete geltenden Orientierungswerten und schon gegebenen tatsächlichen Lärmverhältnissen im Plangebiet; Garten in Form eines Wohngartens als Teil eines zu Wohnzwecken genutzten Grundstückes

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2009 - Aktenzeichen 7 D 106/08.NE

DRsp Nr. 2009/26371

Städtebauliche Rechtfertigung bei Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes trotz bestehender Lärmbelästigung und eines zu erwartenden Überschreitens der Orientierungswerte; Abwägung im Hinblick auf die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse und Arbeitsverhältnisse bei Überschreiten der Orientierungswerte um fünf Dezibel; Gewährleistung notwendigen Schallschutzes im Rauminnern ohne zusätzliche Maßnahmen passiven Schallschutzes bei Verwendung von den Anforderungen der Energieeinsparverordnung entsprechenden Außenbauteilen; Gewährleistung des Schalldämmmaßes bei gekippten Fenstern; Aktiver Schallschutz in Form von Wällen oder Wänden trotz Herbeiführens einer "Ghetto-Situation"; Abwägungsfehler bei Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes zur Vermeidung einer größeren Diskrepanz zwischen für Wohngebiete geltenden Orientierungswerten und schon gegebenen tatsächlichen Lärmverhältnissen im Plangebiet; Garten in Form eines Wohngartens als Teil eines zu Wohnzwecken genutzten Grundstückes