OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.10.2017
11 A 2438/16
Normen:
StrWG NRW § 6 Abs. 1; StrWG NRW § 6 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3277/15

Statthaftigkeit der Anfechtungsklage eines Anliegers gegen eine Widmung; Berücksichtigung der Interessen der Eigentümer der an eine Straßenfläche grenzenden Grundstücke im Rahmen der behördlichen Entscheidung bei einer Widmung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.10.2017 - Aktenzeichen 11 A 2438/16

DRsp Nr. 2017/15314

Statthaftigkeit der Anfechtungsklage eines Anliegers gegen eine Widmung; Berücksichtigung der Interessen der Eigentümer der an eine Straßenfläche grenzenden Grundstücke im Rahmen der behördlichen Entscheidung bei einer Widmung

Die für eine Widmung maßgebliche Bestimmung des § 6 Abs. 1 und 3 StrWG NRW ist keine Vorschrift, die dem Anlieger der zu widmenden Straße subjektive Rechte vermittelt. Dem Einzelnen steht daher grundsätzlich kein im Wege einer Verpflichtungsklage durchzusetzendes Recht auf eine Widmung eines wie auch immer gearteten Widmungsbegehrens zu.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StrWG NRW § 6 Abs. 1; StrWG NRW § 6 Abs. 3;

Gründe

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) werden nicht i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt bzw. liegen nicht vor.

"Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1 = [...], Rn. 7.