Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. April 2005 - 1 K 630/02 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt eine Reduzierung der Lärmbelastung seines Grundstücks.
Der Kläger ist Eigentümer des an seiner nördlichen Grenze mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten, 310 m² großen Grundstückes Str1....... (vormals ), Flurstücks Nr. F1 der Gemarkung .................. Das Grundstück liegt südwestlich der Kreuzung Str2/Str3/Str4 am Rand der sogenannten "......-Siedlung". Es ist von der Str2...... durch die Str1.............. getrennt.
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