OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.12.2022
6 W 77/22
Normen:
OWiG § 8 Abs. 3 Nr. 3;
Fundstellen:
GRUR-RR 2023, 284
NZM 2023, 336
WRP 2023, 358
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 29.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 39/22

Streitwert der Unterlassungsklage eines Verbraucherverbandes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.12.2022 - Aktenzeichen 6 W 77/22

DRsp Nr. 2023/1663

Streitwert der Unterlassungsklage eines Verbraucherverbandes

Für die Unterlassungsklage eines Verbraucherverbandes gegen ein Maklerunternehmen wegen eines Verstoßes gegen § 87 Abs. 1 GEG kann ein Gebührenstreitwert von 30.000 € angemessen sein.

Tenor

Auf die Beschwerde wird die Streitwertfestsetzung des Landgerichts abgeändert und der Gebührenstreitwert auf 30.000 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

OWiG § 8 Abs. 3 Nr. 3;

Gründe

Die zulässige - im eigenen Namen eingelegte - Beschwerde des Klägervertreters hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht ist zu Unrecht von der Angabe des Klägers in der Klageschrift abgewichen und hat dem Gebührenstreitwert nur auf 10.000 € festgesetzt.

Nach § 51 Abs. 2 GKG ist der Streitwert entsprechend der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen bemisst sich der Streitwert nach dem Interesse des Anspruchstellers, künftige Verletzungshandlungen der geltend gemachten Art zu verhindern. Dabei ist die Gefährlichkeit der zu unterbindenden Handlung im Hinblick auf den drohenden Schaden, der sog. „Angriffsfaktor“, zu berücksichtigen.