Auf die Beschwerde wird die Streitwertfestsetzung des Landgerichts abgeändert und der Gebührenstreitwert auf 30.000 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige - im eigenen Namen eingelegte - Beschwerde des Klägervertreters hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht ist zu Unrecht von der Angabe des Klägers in der Klageschrift abgewichen und hat dem Gebührenstreitwert nur auf 10.000 € festgesetzt.
Nach §
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