OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.10.2017
8 W 13/17
Normen:
ZPO § 3; GKG § 68;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 28.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 221/14

Streitwert einer isolierten Klage auf Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.10.2017 - Aktenzeichen 8 W 13/17

DRsp Nr. 2017/15138

Streitwert einer isolierten Klage auf Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses

Der Streitwert einer isolierten Klage auf Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses ist bei Fehlen besonderer Umstände mit 1/5 des Streitwertes der in Aussicht genommenen Arzthaftungsklage zu bemessen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten und Beschwerdeführerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 28. Dezember 2016 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 8. März 2017 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert.

Der Streitwert wird auf € 12.000,00 festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 68;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: die Klägerin) hat gegenüber der Beklagten die Herausgabe von Behandlungsunterlagen verfolgt, um die etwaige Verantwortlichkeit der Beklagten für ihr entstandene Behandlungskosten festzustellen. In der Klageschrift hat die Klägerin angegeben, dass sie von einem möglichen Kostenschaden in Höhe von etwa € 60.000,00 ausgehe.