KG - Beschluss vom 25.10.2017
26 W 36/17
Normen:
GKG § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 255/16

Streitwert einer Klage auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach Widerruf durch den Darlehensnehmer und Hilfswiderklage auf Rückzahlung der erhaltenen Darlehensvaluta

KG, Beschluss vom 25.10.2017 - Aktenzeichen 26 W 36/17

DRsp Nr. 2017/15929

Streitwert einer Klage auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach Widerruf durch den Darlehensnehmer und Hilfswiderklage auf Rückzahlung der erhaltenen Darlehensvaluta

1. Für einen Antrag auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis ist die Summe von Zins und Tilgung bis zum Widerruf anzusetzen. 2. Eine (Hilfs-)Widerklage auf Rückzahlung der vollständigen Darlehensvaluta ist damit nicht wirtschaftlich identisch, so dass die Werte zu addieren sind, soweit über die Hilfswiderklage entschieden worden ist.

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 9. Mai 2017 - 37 O 255/16 - geändert:

Der Streitwert für den ersten Rechtszug wird auf insgesamt bis zu 140.000,00 € festgesetzt, wovon auf die Klage bis zu 65.000,00 € entfallen.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien haben im Rechtsstreit vor dem Landgericht darüber gestritten, ob ein von den Klägern erklärter Widerruf der auf den Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Beklagten gerichteten Willenserklärungen wirksam sei.

Die Kläger hatten zunächst folgende Anträge angekündigt: