OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.03.2017
I-20 U 139/15
Normen:
GKG § 45 Abs. 2; GKG § 45 Abs. 1 S. 1;

Streitwert eines Berufungsverfahrens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2017 - Aktenzeichen I-20 U 139/15

DRsp Nr. 2017/5037

Streitwert eines Berufungsverfahrens

Haben sowohl der Kläger als auch der Beklagte Berufung eingelegt und haben beide Rechtsmittel nicht denselben Gegenstand, so ist der Wert beider Berufungen gem. § 45 Abs. 2, 1 S. 1 GKG zu addieren.

Tenor

Der im Urteil des Senats vom 07.02.2017 auf 15.000,- € festgesetzte Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 375.000,- € erhöht.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 2; GKG § 45 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Streitwert war wie vom Kläger angeregt gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG zu erhöhen, da ihm versehentlich allein das Interesse der Beklagten, nicht aber auch das des Klägers zugrunde gelegt worden ist, obwohl beide Berufung eingelegt hatten. Da beide Rechtsmittel nicht denselben Gegenstand hatten, hat gemäß § 45 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 GKG die Addition der jeweiligen Werte zu erfolgen.

Für die Berufung der Beklagten bleibt es aus den Gründen des im Tenor genannten Urteils bei einem in den Gesamtstreitwert einzustellenden Teilbetrag von 15.000,- €.