KG - Beschluss vom 08.11.2017
26 U 109/16
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 289/15

Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren bei Entscheidung über einen Hilfsantrag erst in zweiter Instanz

KG, Beschluss vom 08.11.2017 - Aktenzeichen 26 U 109/16

DRsp Nr. 2017/17546

Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren bei Entscheidung über einen Hilfsantrag erst in zweiter Instanz

Wird nicht in erster, sondern erst in zweiter Instanz über einen Hilfswiderklageantrag entschieden, so bleibt dieser bei der Berechnung des Streitwerts für die erste Instanz außer Betracht.

I. Der Streitwert der zweiten Instanz wird auf 334.428,88 EUR festgesetzt.

II. Der Streitwert der ersten Instanz wird auf 138.127,56 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats in Ziffer IV. seines Urteils vom heutigen Tage zum selben Geschäftszeichen verwiesen.