VG Augsburg, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 2 K 16.1039
Streitwertbeschwerde bei Vorkaufsrechtsausübung; Anfechtungsklage des Verkäufers; Auffangwert; (höhere) Preisdifferenz maßgeblich nur bei limitiertem Vorkaufsrecht
VGH Bayern, Beschluss vom 28.08.2017 - Aktenzeichen 14 C 17.947
DRsp Nr. 2017/13894
Streitwertbeschwerde bei Vorkaufsrechtsausübung; Anfechtungsklage des Verkäufers; Auffangwert; (höhere) Preisdifferenz maßgeblich nur bei limitiertem Vorkaufsrecht
Die nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Februar 2017 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 5.000 Euro festgesetzt.
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