OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.12.2017
6 E 946/17
Normen:
GKG § 66 Abs. 6 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 1913/17

Streitwertbeschwerde betreffend die Heraufsetzung des Streitwerts; Bemessung des Streitwerts bei Begründung eines besoldeten, nicht auf Lebenszeit gerichteten, öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses; (Vorläufige) Einstellung des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bzw. in den Vorbereitungsdienst

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 6 E 946/17

DRsp Nr. 2018/686

Streitwertbeschwerde betreffend die Heraufsetzung des Streitwerts; Bemessung des Streitwerts bei Begründung eines besoldeten, nicht auf Lebenszeit gerichteten, öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses; (Vorläufige) Einstellung des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bzw. in den Vorbereitungsdienst

Tenor

Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

Die Streitwertbeschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin entscheidet, hat Erfolg.

Die bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), mit der er eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 8.000,00 Euro begehrt, ist begründet.