OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.12.2017
1 E 1086/17
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 L 1920/17

Streitwertfestsetzung bei einer Dienstposten- bzw. Umsetzungskonkurrenz

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2017 - Aktenzeichen 1 E 1086/17

DRsp Nr. 2018/588

Streitwertfestsetzung bei einer Dienstposten- bzw. Umsetzungskonkurrenz

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Berichterstatter als den nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständigen Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter i. S. d. § 6 VwGO entschieden, sondern - nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben - der Vorsitzende als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. die Senatsbeschlüsse vom 23. Dezember 2010 - 1 E 1344/10 -, n. v., m. w. N., und vom 12. Dezember 2016 - 1 E 911/16 -, [...], Rn. 1 f.