OVG Sachsen - Beschluss vom 02.06.2009
5 A 169/08
Normen:
SächsKAG § 3 Abs. 3; BauGB § 135 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2457/04

Stundung; Abwasserbeitrag; landwirtschaftliche Nutzung

OVG Sachsen, Beschluss vom 02.06.2009 - Aktenzeichen 5 A 169/08

DRsp Nr. 2009/14847

Stundung; Abwasserbeitrag; landwirtschaftliche Nutzung

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. Januar 2008 - 2 K 2457/04 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.961,23 € festgesetzt.

Normenkette:

SächsKAG § 3 Abs. 3; BauGB § 135 Abs. 4;

Gründe:

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22.1.2008 hat keinen Erfolg. Aus dem Antragsvorbringen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Auch die geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor.