KG - Beschluss vom 17.10.2022
Verg 7/22
Normen:
VergVO § 17 Abs. 1; GWB § 160 Abs. 2; VgV § 17 Abs. 10 S. 2; GWB § 121 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VK Berlin, vom 13.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen VK-B1-54/21

Teilnahmewettbewerb für die Leistung Erstellung der Berliner Mietspiegel 2023 und 2025 einschließlich BetriebskostenübersichtAntragsbefugnis in einem Verhandlungsverfahren mit TeilnahmewettbewerbEindeutigkeit einer fachlich falschen oder unsinnigen Leistungsbeschreibung

KG, Beschluss vom 17.10.2022 - Aktenzeichen Verg 7/22

DRsp Nr. 2023/1267

Teilnahmewettbewerb für die Leistung "Erstellung der Berliner Mietspiegel 2023 und 2025 einschließlich Betriebskostenübersicht" Antragsbefugnis in einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Eindeutigkeit einer fachlich falschen oder unsinnigen Leistungsbeschreibung

Orientierungssätze 1. In einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach § 17 Absatz 1 VergVO entfällt die Antragsbefugnis im Sinne des § 160 Absatz 2 GWB nicht deswegen, weil der Antragsteller keinen Teilnahmeantrag abgegeben hat. § 160 Abs. 2 GWB sieht nicht vor, dass der Bieter oder Bewerber zur Darlegung seines Interesses ein Angebot oder einen Teilnahmeantrag abgeben muss. Verlangt der Auftraggeber die Einhaltung gewisser, nicht verhandelbarer Mindestanforderungen, so ist von einem Auftragsinteressenten, der genau diese Mindestanforderungen angreift und nicht erfüllen will bzw. kann, bereits nicht zu verlangen, einen Teilnahmeantrag zu stellen. Vielmehr kann bereits in einer rechtswidrigen Formulierung von Mindestanforderungen im Sinne des § 17 Abs. 10 Satz 2 VgV eine Grundlage für einen dem Interessenten drohenden Schaden gesehen werden.