OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.12.2017
27 U 25/17
Normen:
AEUV Art. 108 Abs. 3 S. 3; GWB § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 21.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 171/17

Überlassung eines Geländes an einen FördervereinVorherige Durchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien VergabeverfahrensÜberprüfung von Vergaben oberhalb der Schwellenwerte im NachprüfungsverfahrenInteresse eines Antragstellers am Auftrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2017 - Aktenzeichen 27 U 25/17

DRsp Nr. 2019/10934

Überlassung eines Geländes an einen Förderverein Vorherige Durchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens Überprüfung von Vergaben oberhalb der Schwellenwerte im Nachprüfungsverfahren Interesse eines Antragstellers am Auftrag

1. Vergaben oberhalb der Schwellenwerte sind im Nachprüfungsverfahren nur zu überprüfen, wenn der Antragsteller ein Interesse am Auftrag hat. 2. Das Interesse wird regelmäßig durch Abgabe eines Angebots belegt; bei De-facto-Vergaben sind an das Auftragsinteresse grundsätzlich keine hohen Anforderungen zu richten. 3. Wenn das Unternehmen des Antragstellers der für den Auftrag in Betracht kommenden gewerblichen Branche angehört und darum als generell darauf eingerichtet angesehen werden kann, den Auftrag auszuführen, ist dies in der Regel ausreichend.

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 21. Juli 2017 (2 O 171/17) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 10.000 Euro.

Normenkette:

AEUV Art. 108 Abs. 3 S. 3; GWB § 160 Abs. 2;

Tatbestand

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