VGH Bayern - Urteil vom 27.06.2019
9 N 12.2648
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 8 Abs. 2 S. 1; BauGB § 13a Abs. § 2 Nr. 2; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Überprüfung der Wirksamkeit eines Bebauungs- und Grünordnungsplans; Berücksichtigung schutzwürdiger Eigentumsbelange hinsichtlich der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit integriertem Fußweg; Leiden des Bebauungsplans an einem Abwägungsmangel

VGH Bayern, Urteil vom 27.06.2019 - Aktenzeichen 9 N 12.2648

DRsp Nr. 2019/10879

Überprüfung der Wirksamkeit eines Bebauungs- und Grünordnungsplans; Berücksichtigung schutzwürdiger Eigentumsbelange hinsichtlich der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit integriertem Fußweg; Leiden des Bebauungsplans an einem Abwägungsmangel

1. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ermöglicht den Gemeinden, beim Erlass eines Bebauungsplans der Innenentwicklung von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abzuweichen, ohne diesen in einem gesonderten Verfahren ändern oder ergänzen zu müssen.2. Grünflächen sind grundsätzlich nicht für eine bauliche Nutzung vorgesehene Flächen. Dort können somit all jene Zwecke nicht verwirklicht werden, deren Verwirklichung eine nennenswerte Bebauung erfordert. Im Fall der Ausweisung einer solchen Grünfläche steht folglich den von der Kommune wahrgenommenen öffentlichen Interessen eine nicht unerhebliche Betroffenheit des Grundstückseigentümers gegenüber, da die Eigentümerrechte zukunftsbezogen weitgehend beschränkt werden. Bei der Festsetzung von öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücken sind deshalb an die Abwägung hohe Anforderungen zu stellen.