BVerwG - Beschluss vom 20.05.2010
4 B 20.10
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
ZfBR 2010, 584
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 17.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 09.2123

Umfang der Mindestanforderungen für die Sicherung der ausreichenden Erschließung i.S.d. § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

BVerwG, Beschluss vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 4 B 20.10

DRsp Nr. 2010/9895

Umfang der Mindestanforderungen für die Sicherung der ausreichenden Erschließung i.S.d. § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten Abweichungen des angefochtenen Urteils von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 48.81 - (NVwZ 1986, 38) und vom 4. Juni 1993 - BVerwG 8 C 33.91 - (BVerwGE 92, 304) zuzulassen. Das Berufungsurteil enthält keine Rechtssätze, die von Rechtssätzen abweichen, die in den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen formuliert sind.