OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.07.2017
11 U 114/15
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 640 Abs. 1 S. 3; ZPO § 131 Abs. 3; ZPO § 156 Abs. 2; ZPO § 283; ZPO § 310 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 114/15

Umfang der Prozessvollmacht für das Mahnverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.07.2017 - Aktenzeichen 11 U 114/15

DRsp Nr. 2018/16143

Umfang der Prozessvollmacht für das Mahnverfahren

1. Der beim Abgabegericht aufgetretene Rechtsanwalt, der sich mit Einlegung des Widerspruchs für die beklagte Partei bestellt hat, bleibt Prozessbevollmächtigter bis zu einer evtl. Neubestellung eines Rechtsanwalts für das Streitverfahren beim Empfangsgericht. 2. Hat das Gericht ein Urteil bereits am Schluss der Sitzung verkündet, so kommt eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund eines nachgereichten Schriftsatzes von vornherein nicht in Betracht.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.7.2015 - 26. Zivilkammer - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 640 Abs. 1 S. 3; ZPO § 131 Abs. 3; ZPO § 156 Abs. 2; ZPO § 283; ZPO § 310 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Werklohn für Arbeiten im Bereich Heizung, Klima und Sanitär in Anspruch.