VGH Bayern - Beschluss vom 21.11.2017
5 ZB 17.31683
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 06.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B 3 K 17.32236

Umfang der Teilnahme- und Äußerungsmöglichkeit in der mündlichen Verhandlung; Nutzung prozessualer Abhilfemöglichkeiten als Voraussetzung für eine erfolgreiche Anhörungsrüge

VGH Bayern, Beschluss vom 21.11.2017 - Aktenzeichen 5 ZB 17.31683

DRsp Nr. 2018/13332

Umfang der Teilnahme- und Äußerungsmöglichkeit in der mündlichen Verhandlung; Nutzung prozessualer Abhilfemöglichkeiten als Voraussetzung für eine erfolgreiche Anhörungsrüge

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3;

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG sind im Zulassungsantrag die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) oder wenn ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG).