OLG Hamm - Urteil vom 04.11.2022
11 U 86/21
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34 S. 1; StrWG NRW § 9; StrWG NRW § 9a; StrWG NRW § 47 Abs. 1;
Fundstellen:
VRS 2023, 32
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 03.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 011 O 302/20

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast hinsichtlich Gefahren durch Straßenbäume

OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2022 - Aktenzeichen 11 U 86/21

DRsp Nr. 2023/58

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast hinsichtlich Gefahren durch Straßenbäume

1. Der Verkehrssicherungspflichtige hinsichtlich Straßenbäumen genügt seiner Überwachung- und Sicherungspflicht, wenn er diese aufgrund laufender Beobachtungen angemessenen Zeitabständen auf Krankheitsanzeichen hin untersucht und die Pflegemaßnahmen vornimmt, welche für die Beibehaltung der Standfestigkeit des Baumes notwendig sind. Dazu reicht grundsätzlich eine zweimal jährlich vom Boden aus ohne Geräte durchgeführte fachlich qualifizierte äußere Sichtprüfung des Baumes bezogen auf Gesundheit und Standsicherheit aus. 2. Ergibt die Sichtprüfung, etwa aufgrund der Bildung von Neuaustrieben, eine von dem Baum ausgehende latente Gefahr, so sind weitere Untersuchungen und gegebenenfalls die Entnahme des Baumes geboten.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03.05.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.076,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2020 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.