OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.02.2017
6 U 37/16
Normen:
UWG § 3a; Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Art. 6;
Fundstellen:
GRUR 2017, 7
GRUR-RR 2017, 231
WRP 2017, 1501
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 505/13

Umfang der Verpflichtung eines Herstellers zur Gewährung des Zugangs zu Kfz-Daten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.02.2017 - Aktenzeichen 6 U 37/16

DRsp Nr. 2017/3581

Umfang der Verpflichtung eines Herstellers zur Gewährung des Zugangs zu Kfz-Daten

Der Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu Kfz-Daten gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genügt der Hersteller grundsätzlich dadurch, dass er unabhängigen Marktteilnehmern den Lesezugriff auf diese Daten auf seiner Homepage ermöglicht; insbesondere verlangt die Vorschrift nicht, mittels einer Datenbankschnittstelle auch den Zugriff auf die Rohdaten und ihre Verknüpfung mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (VIN) zu ermöglichen, um diese in Gänze auslesen und automatisiert weiterverarbeiten zu können.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.01.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UWG § 3a; Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Art. 6;

Gründe

I.