OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.11.2009
10 D 93/07.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauNVO § 1 Abs. 9; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Umfassen weiter begrenzender Festsetzungen zur Verkaufsfläche für die Sortimente Lebensmittel, Drogeriewaren von der Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO; Feingliederung der allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten von Baugebietstypen als Ziel des § 1 Abs. 9 BauNVO; Befugnis der Gemeinden zur Erfindung neuer Nutzungsarten durch § 1 Abs. 1 BauNVO; Existenz eines eigenständigen Nutzungstyps Eigenproduktionsverkauf bis 200 m² Verkaufsfläche

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 10 D 93/07.NE

DRsp Nr. 2011/9298

Umfassen weiter begrenzender Festsetzungen zur Verkaufsfläche für die Sortimente Lebensmittel, Drogeriewaren von der Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO; "Feingliederung" der allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten von Baugebietstypen als Ziel des § 1 Abs. 9 BauNVO; Befugnis der Gemeinden zur Erfindung neuer Nutzungsarten durch § 1 Abs. 1 BauNVO; Existenz eines eigenständigen Nutzungstyps "Eigenproduktionsverkauf bis 200 m² Verkaufsfläche"

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 5776/012 "Nördlich L. Straße West" der Stadt E. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Antragsteller nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauNVO § 1 Abs. 9; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand